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| Mechanische Hubkraftbegrenzer Dynasafe HF 32. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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****Sämtliche Preise sind ohne Mehrwertsteuer***** |
Überlastabschaltung/ÜberlastüberwachungD 8 Elektrokettenzüge sind mit Rutschkupplungen ausgestattet. Gemäß Maschinenrichtlinie müssen Hebezeuge ab einer Nenntragfähigkeit von 1000 kg mit einer Überlastabschaltung ausgerüstet sein. Bei D 8 Plus und C 1 Elektrokettenzügen ist eine Überlastabschaltung immer erforderlich; diese Forderung kann bei D 8 Plus Elektrokettenzügen auch durch eine Rutschkupplung erfüllt werden. Überlastabschaltungen (Hubkraftbegrenzer) müssen den Anforderungen der FEM 9.761 „Serienhebezeuge – Hubkraftbegrenzer für die Belastungskontrolle von kraftbetriebenen Elektrokettenzügen“, entsprechen. Beim Einsatz von D 8 und D 8 Plus Elektrokettenzügen beim Auf- und Abbau kann deren sicherer Betrieb durch technische und/oder organisatorische Maßnahmen erreicht werden. Besondere Lastfälle, bei denen die Gefahr der Überlastung einzelner Elemente (z. B. Anschlagpunkte, Hängepunkte, Elektrokettenzüge, Lastaufnahmemittel) besteht, erfordern den Einsatz einer Lastmessung. Besondere Lastfälle sind z. B.:
Zu organisatorischen Maßnahmen siehe Abschnitt 4.1 „Auf-, Abbau und Betrieb von Elektrokettenzügen“. Anmerkung: Nach § 3 BetrSichV sind im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Elektrokettenzüge zu ermitteln. Nach Anhang 2 Nr. 4.2.3 der BetrSichV sind Vorkehrungen für das Heben von nicht geführten Lasten zu treffen: „Wenn eine Last gleichzeitig durch zwei oder mehrere Arbeitsmittel angehoben werden soll, ist ein Verfahren festzulegen und zu überwachen, das die Zusammenarbeit sicherstellt.“ |